Software-Lizenzvertrag
Präambel
Der Lizenznehmer plant den zeitlich befristeten Einsatz von Softwareprodukten des Lizenzgebers in seinem Unternehmen. Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Softwareprodukte durch Zugang zu einer Onlineplattform (http://www.vineyard-cloud.com).
§ 1 Definition
„Software“ ist das in der Anlage 1 beschriebene Computerprogramm.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßer Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.
(2) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer Zugang zu der Software über die Internetplattform https://my.vineyard-cloud.com/. Nach Abschluss des vorliegenden Vertrages wird der Lizenznehmer für die Plattform freigeschaltet.
(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Beschreibung in Anlage 1.
§ 3 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 4 dieses Vertrages das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in diesem Vertrag eingeräumten Umfang.
(2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den gewährten Zugang an Dritte zu übertragen oder Dritten anderweitig Zugang zur betreffenden Plattform zu gewähren, sofern diese Personen nicht vom / beim Lizenzgeber autorisiert wurden.
(3) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen.
§ 4 Entgelt, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Vergütung für die Gebrauchsgewährung beträgt den im Bestellschein ausgewiesenen monatlichen Lizenzpreis zuzüglich Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung der Lizenzvergütung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen.
(3) Entscheidet sich der Lizenznehmer für den Einzug der Rechnung im Sepa Lastschriftverfahren, wird die Lizenzvergütung für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats eingezogen.
(3) Die Verzugszinsen betragen neun Prozent (9%) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
§ 5 Schutz der Software
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am ersten Tag des auf die Bestellung folgenden Monats (Datum Bestellschein) und wird für die Dauer von 24 Monaten geschlossen. Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird automatisch um weitere 12 Monate.
(2) Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(4) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben.
§ 7 Instandhaltung
(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
§ 8 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt
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bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
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für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
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nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
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im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Lizenzgeber wird personenbezogene Daten vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben.
(2) Darüber hinaus verwendet der Lizenzgeber personenbezogene Daten nur, soweit hierfür eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine vom Lizenznehmer erteilte Einwilligung kann von diesem jederzeit widerrufen werden.
§ 10 Ergänzende Bestimmungen
(1) Um die vertragsgegenständliche Software nutzen zu können, muss sich der Lizenznehmer auf dem zugehörigen Portal unter der URL http://www.vineyard-cloud.com/ zunächst für die Nutzung registrieren und in der Folge für jede Nutzung einloggen.
(2) Im Rahmen der Registrierung bestätigt der Lizenznehmer weitere allgemeine Nutzungsbestimmungen für das Portal sowie zusätzliche Datenschutzbestimmungen. Diese Bestimmungen finden zusätzlich zu diesem Vertrag Anwendung.
§ 11 Sonstiges
(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.
(2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
(5) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(6) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz des Diensteanbieters, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(7) Erfüllungsort für die Leistungen des Lizenzgebers ist an dessen Sitz.
(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht.